LAG Köln - Beschluss vom 09.06.2016
4 Ta 122/16
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1435/16

Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 122/16

DRsp Nr. 2018/10550

Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

Grundsätze zum Mehrwert eines Vergleiches, insbesondere Freistellungsvereinbarung, Jahresabschlussvergütung, Zeugnis.

Die Vereinbarung der Freistellung des klagenden Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Bezüge unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- oder sonstiger Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses begründet keinen Mehrwert eines Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Im Übrigen setzt die Annahme eines Mehrwerts zumindest voraus, dass über die jeweilige Position Streit bestand.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2016 - 19 Ca 1435/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016 I. 22.1).