Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2010 -
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 27.000,00 -, der Streitwert für den Vergleich auf 28.533,60 - festgesetzt.
Zur Begründung wird zunächst auf die dem Beschwerdeführer bekannte Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08) Bezug genommen. Dort sind ausführlich die Argumente für die inzwischen - soweit ersichtlich - einheitliche Rechtsprechung der Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln niedergelegt.
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