LAG Köln - Beschluss vom 29.10.2010
4 Ta 258/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2338/10

Mehrvergleich bei Zeugnisregelung

LAG Köln, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 258/10

DRsp Nr. 2010/20884

Mehrvergleich bei Zeugnisregelung

Enthält die Zeugnisklausel eines Vergleichs keine "Zeugnisnote" sondern allein den Anspruch auf eine "wohlwollende" und "berufsfördernde Beurteilung", kann damit ein Streit über den konkreten Zeugnisinhalt nicht vermeiden werden, denn eine solche Klausel besagt nicht mehr, als dass der Arbeitnehmerin ein Zeugnis entsprechend der gesetzlichen Regelung und allgemeiner Rechtsmeinung zu erstellen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2010 - 2 Ca 2338/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 27.000,00 -, der Streitwert für den Vergleich auf 28.533,60 - festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; GewO § 109;

Gründe

Zur Begründung wird zunächst auf die dem Beschwerdeführer bekannte Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08) Bezug genommen. Dort sind ausführlich die Argumente für die inzwischen - soweit ersichtlich - einheitliche Rechtsprechung der Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln niedergelegt.