Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts Essen niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt, §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 3 ZPO. Mit den Erwägungen der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|