LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2010
3 Ta 359/10
Normen:
ArbGG § 11 a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1077/10

Mehrkostenverbot bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; stillschweigendes Einverständnis mit eingeschränkter Beiordnung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 359/10

DRsp Nr. 2010/14197

Mehrkostenverbot bei der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; stillschweigendes Einverständnis mit eingeschränkter Beiordnung

Der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11 a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts Essen niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt, §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 3 ZPO. Mit den Erwägungen der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.