LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2014
4 Sa 48/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1470/13

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse einer Fachassistentin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II zur Vertretung einer Stammkraft in Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 48/14

DRsp Nr. 2014/13487

Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse einer Fachassistentin für Leistungsgewährung im Bereich SGB II zur Vertretung einer Stammkraft in Elternzeit

1. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn die Arbeitnehmerin zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt wird; befindet sich die Vertretene in Elternzeit, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher und damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass die befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt; die Vertreterin kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, da die befristete Beschäftigung zur Vertretung die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse der Arbeitgeberin unberührt lässt. 3. Zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer Stammmitarbeiterin und der befristeten Einstellung der Vertreterin muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht. 4. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch die Arbeitgeberin richten sich nach der Form der Vertretung.