LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.05.2021
L 13 SB 40/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 180/16

Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der GesellschaftBemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 40/20

DRsp Nr. 2022/878

Mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Bemessung eines GdB als tatrichterliche Aufgabe

Im Regelfall ist in Konstellationen eines führenden Einzel-GdB von 30 und zweier Einzel-GdB von 20 die Annahme der Schwerbehinderteneigenschaft nur in begründeten besonderen Fällen möglich, eine Gesamtabwägung im Einzelfall führt häufiger zur Annahme eines GdB von 40.

Tenor

Das Urteil des SG Oldenburg vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/4 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens, im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die seitens des Sozialgerichts (SG) Oldenburg ausgesprochene Verpflichtung, den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin mit 50 und mithin deren Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.