1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 -
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten um tarifliche Mehrarbeitszuschläge für eine Teilzeitbeschäftigte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung (im Folgenden:
"§ 4 Arbeitszeit
1 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.
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