Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 ein arbeitstäglicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustand.
Der am 21.01.12xx geborene Kläger ist seit dem 25.02.1980 im Betrieb der Beklagten als Betriebshandwerker tätig. Er hat eine Berufsausbildung zum Betriebsschlosser absolviert. Der Holzverarbeitungsbetrieb der Beklagten in G4xxxxxxx besteht aus drei Werken. Die Beklagte hat den Betrieb 1998 von der Firma W3xxx-W4xxx W5. R4xxxxxxxxx GmbH übernommen.
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