LAG Hamm - Urteil vom 10.04.2002
18 Sa 1193/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3161/00

Mehrarbeitszuschläge, tarifliche Arbeitszeitregelung, Öffnungsklausel, Planwochenarbeitszeiten, Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Anordnung von Mehrarbeit, Änderung von Schichtplänen, Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

LAG Hamm, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1193/01

DRsp Nr. 2003/4859

Mehrarbeitszuschläge, tarifliche Arbeitszeitregelung, Öffnungsklausel, Planwochenarbeitszeiten, Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Anordnung von Mehrarbeit, Änderung von Schichtplänen, Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

»1. Lässt ein Tarifvertrag eine von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichende Regelung durch Planwochenarbeitszeiten im Wege von Betriebsvereinbarungen zu, so bedarf eine Änderung der Betriebsvereinbarung auch der Form einer Betriebsvereinbarung. 2. Eine auf Grund einer tariflichen Öffnungsklausel ergehende Betriebsvereinbarung ist an die tariflich gesetzten Schranken der tariflichen Ermächtigung gebunden.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Zeit vom 24.07. bis 04.08.2000 ein arbeitstäglicher Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustand.

Der am 21.01.12xx geborene Kläger ist seit dem 25.02.1980 im Betrieb der Beklagten als Betriebshandwerker tätig. Er hat eine Berufsausbildung zum Betriebsschlosser absolviert. Der Holzverarbeitungsbetrieb der Beklagten in G4xxxxxxx besteht aus drei Werken. Die Beklagte hat den Betrieb 1998 von der Firma W3xxx-W4xxx W5. R4xxxxxxxxx GmbH übernommen.