BAG - Urteil vom 18.02.1997
3 AZR 806/95
Normen:
MTV für die Arbeiter im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg (vom 25. Juni 1992) §§ 2, 3, 6 ; TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe
BB 1997, 1644
DB 1997, 1673
NZA 1997, 1000
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 162/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 Sa 18/95 ,

Mehrarbeitszuschläge für Sonderschichten im Bewachungsgewerbe

BAG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 806/95

DRsp Nr. 1997/5041

Mehrarbeitszuschläge für Sonderschichten im Bewachungsgewerbe

»1. Nach § 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg vom 25. Juni 1992 besteht ein Anspruch auf 50 %igen Mehrarbeitszuschlag für eine betrieblich angeordnete Sonderschicht an einem dem Arbeitnehmer zustehenden freien Tag. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, daß der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag festgelegte Arbeitszeit hinaus tatsächlich gearbeitet hat. 2. Liegt beispielsweise die im Schichtplan festgelegte tatsächliche Arbeitszeit deshalb unterhalb der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum Urlaub hatte, sind Sonderschichten, die der Arbeitnehmer an den ihm nach dem Schichtplan zustehenden freien Tagen geleistet hat, nach § 3 Abs. 2 MTV zuschlagspflichtig.«

Normenkette:

MTV für die Arbeiter im Bewachungsgewerbe in Baden-Württemberg (vom 25. Juni 1992) §§ 2, 3, 6 ; TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch um Mehrarbeitszuschläge für Sonderschichten in den Monaten Juli und August 1993.