LAG Thüringen - Urteil vom 19.03.2002
5/6/5 Sa 527/99
Normen:
ArbZG § 3 ; EG-Verordnung Nr. 3820/85 Art. 6 ; BGB § 134 ; BGB § 139 ; BGB § 612 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2429/98

Mehrarbeitsvergütung bei Berufskraftfahrern im Güterfernverkehr - Zur Frage der Zulässigkeit eines die Ableistung von Mehrarbeitsstunden abgeltenden Pauschalgehalts - stillschweigendes Zustandekommen eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung - Beweiswert des Fahrtenschreibers für Mehrarbeitsstunden

LAG Thüringen, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 5/6/5 Sa 527/99

DRsp Nr. 2003/5142

Mehrarbeitsvergütung bei Berufskraftfahrern im Güterfernverkehr - Zur Frage der Zulässigkeit eines die Ableistung von Mehrarbeitsstunden abgeltenden Pauschalgehalts - stillschweigendes Zustandekommen eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung - Beweiswert des Fahrtenschreibers für Mehrarbeitsstunden

»1. § 3 ArbZG ist auch auf Berufskraftfahrer anwendbar. Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 3820/85 eröffnet dem Arbeitgeber des Verkehrsgewerbes keine Erweiterung der nach § 3 ArbZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen. 2. Verstößt die in einem Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitregelung gegen § 3 ArbZG, so ist diese nach §§ 134, 139 BGB nichtig. An Stelle der nichtigen Regelung tritt bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine andere Arbeitszeit die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit. 3. Grundsätzlich ist jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitsleistung zu vergüten, wenn eine Vereinbarung zum Freizeitausgleich von Mehrarbeit fehlt oder der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände seiner Beschäftigung nicht zu der Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs in der Lage ist. 4. Mehrarbeitsstunden, welche die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten, können weder Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Pauschalgehalts noch Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Freizeitausgleichs sein.