LAG Köln - Urteil vom 19.02.2016
7 Oa 1/15
Normen:
GVG § 198;
Fundstellen:
AUR 2016, 299
NZA-RR 2016, 383
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2544/11
LAG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 764/12

Maßstäbe für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

LAG Köln, Urteil vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 7 Oa 1/15

DRsp Nr. 2016/10745

Maßstäbe für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Die Verfahrensführung des Richters wird in einem Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung sind entschädigungslos hinzunehmen. Durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich der betreffenden Partei. Das gilt beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf Ruhen des Verfahrens.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198;

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen überlanger Verfahrensdauer einer erst- und zweitinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeit geltend, der die vom Kläger erhobene Klage betreffend eine sog. Verbundausbildung einer seiner Auszubildenden zugrunde liegt.

1. a) b) 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3.