LAG Köln - Beschluss vom 07.10.2013
1 Ta 235/13
Normen:
ZPO § 287 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1854/13

Maßstab für richtleriche Hinweispflichten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrenzur Hinweispflicht auf fehlende Erklärung

LAG Köln, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 235/13

DRsp Nr. 2013/23525

Maßstab für richtleriche Hinweispflichten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Hinweispflicht auf fehlende Erklärung

1) Im Prozesskostenhilfeverfahren ist hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (im Anschluss an BVerfG v. 12.11.2007 - 1 BvR 48/05 - FamRZ 2008, 131).2) Es bleibt unentschieden, ob das Gericht (ohne besonderen Anlass) auch auf eine ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen muss.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2013(6 Ca 1854/13) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für die Klageanträge zu 1) und 3) mit Wirkung ab dem 13.05.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und zur Wahrung der Rechte Rechtsanwalt Thomas W. Krause aus Köln beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 6;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 Abs. 2 ZPO, 11 a)Abs. 3, 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.