LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2012
8 Sa 1673/11
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2717/11

Maßstab für die Anpassung einer Betriebsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1673/11

DRsp Nr. 2012/17319

Maßstab für die Anpassung einer Betriebsrente

Sieht eine Versorgungszusage vor, dass die zu zahlende Betriebsrente nach dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes anzupassen ist, nach oben begrenzt durch die Nettolohnentwicklung, so reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 04. Oktober 2011 - Az.: 8 Ca 2717/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen seit 01. August 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Zahlungsantrag abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem 01. September 1999 zahlt zum 01. Juli 2008 anzupassen hat.

Die Beklagte hat für ihre Anpassungsentscheidung die Nettolohnentwicklung der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.