LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2010
13 Sa 1695/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 3576/10

Maßnahmen der Arbeitgeberin aufgrund Suchtdienstvereinbarung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag der alkoholkranken Arbeitnehmerin auf Aufhebung der vierten Gesprächsstufe; unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1695/10

DRsp Nr. 2011/395

Maßnahmen der Arbeitgeberin aufgrund Suchtdienstvereinbarung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag der alkoholkranken Arbeitnehmerin auf Aufhebung der vierten Gesprächsstufe; unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Einer Klage auf Aufhebung der Einleitung einer vierten Gesprächsstufe nach einer Suchtdienstvereinbarung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Antragsbefugt aus der Dienstvereinbarung auf Arbeitnehmerseite ist nicht der einzelne Arbeitnehmer sondern nur der Personalrat als Partner der Dienstvereinbarung. Die Klägerin kann sich nur gegen die daraus resultierenden personellen Konsequenzen wie vorliegend die Abmahnung oder eine Kündigung wehren (vgl. zu einem ähnlichen Problem LAG Berlin 12.05.2000 - 19 Sa 2739/99 - ZTR 2003, 358).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 - 58 Ca 3576/10 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611; BGB § 1004;

Tatbestand: