LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2020
7 TaBV 69/19
Normen:
BetrVG § 117; Tarifvertrag Personalvertretung § 111; Tarifvertrag Personalvertretung § 112;
Fundstellen:
BB 2020, 2035
NZA 2020, 1500
NZA-RR 2020, 540
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 123/19

Maßgeblichkeit eines Interessenausgleichs bei einer Fluggesellschaft aus dem Jahr 2015 für die Stilllegung des Flugbetriebes aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 7 TaBV 69/19

DRsp Nr. 2020/12358

Maßgeblichkeit eines Interessenausgleichs bei einer Fluggesellschaft aus dem Jahr 2015 für die Stilllegung des Flugbetriebes aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020

Ein Interessenausgleich - sowie der dazu gehöhrende Sozialplan - bei einer Fluggesellschaft, der aus dem Jahre 2015 stammt, erfasst als konkrete Änderung des Flugbetriebes jedenfalls nicht die coronabedingte Stilllegung des gesamten Flugbetriebs, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs gerade einmal die Neuausrichtung des Flugbetriebes hin zum Wet-Lease-Operator unter möglicher Schließung einzelner Stationen zu nicht näher definierten Zeitpunkten geplant war. Der Sozialplan aus dem Jahre 2015 kann daher nicht die sozialen Nachteile der Arbeitnehmer mildern, die mit der nunmehr geplanten Stilllegung des gesamten Flugbetriebes verbunden sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2019 (11 BV 123/19) sowie die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 117; Tarifvertrag Personalvertretung § 111; Tarifvertrag Personalvertretung § 112;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6.