LAG Köln - Urteil vom 19.01.2016
12 Sa 319/15
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; WÜK; WÜD;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 497/14

Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 319/15

DRsp Nr. 2016/5574

Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal

1. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln. Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an2. Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staats keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel.