LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.05.2011
1 Ta 72 b/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 279 b/11

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Einkommens im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 72 b/11

DRsp Nr. 2011/14455

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Einkommens im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe sind maßgeblich die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels; spätere wesentliche Veränderungen können nur im Rahmen eines an das Arbeitsgericht zu richtenden Abänderungsantrages berücksichtigt werden. 2. Hat die Partei sich trotz eines entsprechenden rechtlichen Hinweises nicht klarstellend dazu erklärt, dass es sich bei der geltend gemachten Einkommensminderung um längerfristige Vergütungseinbußen und nicht nur um ein zufälliges Ereignis handelt, und hat sie den längerfristigen Bezug von Kurzarbeitergeld nicht nur nicht belegt sondern die Berechtigung zur Anordnung von Kurzarbeit gar bestritten, kann das Beschwerdeverfahren nicht in ein Abänderungsverfahren "übergeleitet" werden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.04.2011 abgeändert:

Die Ratenzahlungsanordnung wird auf 15,00 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: