LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.2014
16 Sa 1239/13
Normen:
ZPO §§ 580 ff.; SGB IX § 85; SGB IX § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 4 Ca 4/12 - 29.03.2012,

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 1239/13

DRsp Nr. 2014/12026

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter

1. Nach § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 1 SGB IX gilt dies auch für diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX genießen schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Sonderkündigungsschutz nur dann, wenn sie entweder bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder ihnen gleichgestellt sind oder den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. den Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben. 2. Bei einem Gleichgestellten ist nicht auf das Datum des Eingangs des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter, sondern auf das des Eingangs des Gleichstellungsantrags abzustellen.

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Der Restitutionskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 580 ff.; SGB IX § 85; SGB IX § 68;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner am 24. Oktober 2013 eingegangenen Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens, das beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 956/12 geführt wurde.