Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
Der Restitutionskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt mit seiner am 24. Oktober 2013 eingegangenen Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens, das beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 956/12 geführt wurde.
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