Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG berechtigt war, auf der Grundlage von § 113 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende (hier: zum 31. August 1997) zu kündigen, obwohl der einschlägige Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie für Arbeitnehmer nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (hier: zum 30. September 1997) vorsieht.
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