LAG Frankfurt/Main, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1537/02
ArbG Limburg, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 359/02
Massenkündigung; Nachteilsausgleich; Schwellenwert - Ordentliche, betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung; hilfsweise Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich; Bestimmung der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG und iSv. § 111 BetrVG
BAG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 207/04
DRsp Nr. 2005/8981
Massenkündigung; Nachteilsausgleich; Schwellenwert - Ordentliche, betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung; hilfsweise Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich; Bestimmung der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer iSv. § 17KSchG und iSv. § 111BetrVG
Orientierungssätze:1. Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1KSchG ist nicht die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern in dem der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung maßgebend.2. Es kommt für den Schwellenwert nicht auf die Anzahl der im konkreten Zeitpunkt der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer an. Es ist auf die Regelanzahl abzustellen. Dies ist nicht die durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem bestimmten Zeitraum, sondern die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes, dh. diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen, also bei regelmäßigem Gang des Betriebes kennzeichnend ist.3. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17KSchG. Er muss also sowohl die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer als auch die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer im Streitfall beweisen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.