LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2016
23 Sa 1653/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2493/15

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchBetriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 23 Sa 1653/15

DRsp Nr. 2017/17246

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch die Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Eine unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen und damit nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen getroffen wurde.