ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 2307/15
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchNichtige Kündigung bei unklarem Konsultationsangebot der Arbeitgeberin und unterlassener Übermittlung einer Stellungnahme des Betriebsrats
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1397/15
DRsp Nr. 2016/10047
Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchNichtige Kündigung bei unklarem Konsultationsangebot der Arbeitgeberin und unterlassener Übermittlung einer Stellungnahme des Betriebsrats
1. Bei anzeigenpflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1KSchG haben Arbeitgeberin und Betriebsrat insbesondere die Möglichkeit zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG); wurde zuvor kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung (unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 und 3KSchG) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134BGB nichtig, da die Durchführung des Konsultationsverfahrens ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung ist.
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