LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2015
19 Sa 1335/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 111 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1562/15

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchNichtige Kündigung bei unterlassener Übermittlung der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats und unbestimmtem Konsultationsangebot nach Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 19 Sa 1335/15

DRsp Nr. 2016/10044

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch Nichtige Kündigung bei unterlassener Übermittlung der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats und unbestimmtem Konsultationsangebot nach Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle

1. Eine Massenentlassungsanzeige der Arbeitgeberin gemäß § 17 Abs. 3 KSchG ist fehlerhaft und führt zur Nichtigkeit der damit verbundenen Kündigung gemäß § 134 BGB, wenn die Arbeitgeberin es unterlässt, ihrer Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG); liegt ein Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, hat die Arbeitgeberin glaubhaft zu machen, dass sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darzulegen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). 2. Die Beratungen im Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssen grundsätzlich mit dem Betriebsrat als Kollegialorgan erfolgen; § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG enthält unabhängig von dessen rechtspolitischer Bewertung keine Bestimmung, dass Beratungen in anderen Gremien diese Beratungen ersetzen.