1. Unter "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nicht allein der Zugang einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung zu verstehen, sondern auch der Zugang einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.2. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1KSchG tritt bei Erreichen der Schwellenwerte aus § 17 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. KSchG durch eine Massen-Änderungskündigung für den Arbeitgeber unabhängig davon ein, welches Belastungspotential für den Arbeitsmarkt der Massen-Änderungskündigung tatsächlich innewohnt.3. Entwicklungen nach dem Ausspruch der Massen-Änderungskündigung sind ohne Bedeutung für die Anzeigepflicht.Insbesondere verbleibt es bei der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Massen-Änderungskündigung, kommt es nach dem Ausspruch der Änderungskündigungen zu deren unbedingter Annahme oder deren Annahme unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung nach § 2 Satz 1 KSchG durch die betroffenen Arbeitnehmer.4. Unter Missachtung der Anzeigepflicht ausgesprochene Änderungskündigungen sind rechtsunwirksam. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer auch dann uneingeschränkt berufen, hat er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.
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