LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2016
17 Sa 31/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1-2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2-3; KSchG § 18 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 2; BetrVG § 111; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1893/15

Massenentlassungen im Bereich der FluggastabfertigungUnwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und unzureichender Darstellung des Beratungsstands

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 31/16

DRsp Nr. 2018/11230

Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung Unwirksame Massenentlassungsanzeige bei unterlassenem Verhandlungsangebot und unzureichender Darstellung des Beratungsstands

1. Die Pflicht zur Beratung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Die Arbeitgeberin hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen und auch über die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln oder dies dem Betriebsrat zumindest anzubieten. 2. Beinhaltet die Massenentlassung zugleich eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, kann die Arbeitgeberin die Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem Verfahren gemäß §§ 111 ff. BetrVG verbinden. Für den Betriebsrat muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass die Arbeitgeberin auch ein Konsultationsverfahren durchführen will, weshalb die Arbeitgeberin klarzustellen hat, dass sie mit einer Beratung über die Betriebsänderung auch ihre Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erfüllen will.