Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27.09.2006.
Die am 16.04.1945 geborene ledige Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit etwa 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, seit dem 16.10.1995 als Reisetechnikerin gegen eine monatliche Vergütung von 2.641,12 EUR brutto tätig.
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