LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2007
2 Sa 922/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 98/59 vom 20.07.1998 (Massenentlassung) Art. 1 Abs. 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1238/06

Massenentlassung bei Betriebsstilllegung - Ausspruch der Kündigung auch während gesetzlicher Entlassungssperre - kein Konsultationsverfahren in betriebsratslosen Betrieben

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 922/07

DRsp Nr. 2008/9596

Massenentlassung bei Betriebsstilllegung - Ausspruch der Kündigung auch während gesetzlicher Entlassungssperre - kein Konsultationsverfahren in betriebsratslosen Betrieben

1. Die Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG hindert nicht den Ausspruch einer Kündigung vor Ablauf der Sperrfrist.2. Da der deutsche Gesetzgeber den Begriff der Arbeitnehmervertreter gemäß Art. 1 Abs. 1 b der Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998) für betriebsratslose Betriebe nicht durch eigene Rechtsvorschriften konkretisiert hat, entfällt in diesem Fall ein besonderes Konsultationsverfahren.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 98/59 vom 20.07.1998 (Massenentlassung) Art. 1 Abs. 1 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27.09.2006.

Die am 16.04.1945 geborene ledige Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit etwa 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, seit dem 16.10.1995 als Reisetechnikerin gegen eine monatliche Vergütung von 2.641,12 EUR brutto tätig.