Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin für einen Kassen- oder Warenfehlbestand haftet.
Die Beklagte betreibt eine Reihe von Filialen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Klägerin war bei ihr seit dem 18. April 1995 als verantwortliche Ladenverwalterin der Filiale R beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1995 waren der festgestellte bzw. fortgeschriebene Waren- und Kassenbestand sowie die im Laden befindlichen Einrichtungsgegenstände der Ladenverwalterin treuhänderisch überantwortet. Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:
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