BAG - Urteil vom 02.12.1999
8 AZR 386/98
Normen:
BGB §§ 611, 254, 276, 278, 280, 282, 286, 667, 695, 855 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Mankohaftung
AuR 2001, 24
BB 2000, 1042
BB 2000, 1146
DB 2000, 1078
NZA 2000, 715
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wetzlar - Urteil vom 8. Januar 1997 - 2 Ca 653/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 18. Dezember 1997 - 14 Sa 83/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mankohaftung einer Ladenverwalterin

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 386/98

DRsp Nr. 2000/5170

Mankohaftung einer Ladenverwalterin

»1. Die Begründung einer Erfolgshaftung des Arbeitnehmers durch Mankoabrede ohne besondere Mankovergütung oder über die Höhe des vereinbarten Mankogeldes hinaus ist unzulässig. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls bis zur Höhe des Mankogeldes haften (Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Die Haftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung ist unabhängig von einer etwaigen Garantiehaftung aus Vertrag zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 254, 276, 278, 280, 282, 286, 667, 695, 855 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin für einen Kassen- oder Warenfehlbestand haftet.

Die Beklagte betreibt eine Reihe von Filialen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Klägerin war bei ihr seit dem 18. April 1995 als verantwortliche Ladenverwalterin der Filiale R beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1995 waren der festgestellte bzw. fortgeschriebene Waren- und Kassenbestand sowie die im Laden befindlichen Einrichtungsgegenstände der Ladenverwalterin treuhänderisch überantwortet. Im Arbeitsvertrag heißt es ua.: