LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.02.2009
4 Ta 224/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; SächsPÜG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 39/08

Mangels Eilbedürftigkeit unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung an einen anderen Dienstort

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 224/08

DRsp Nr. 2010/17943

Mangels Eilbedürftigkeit unbegründeter Eilantrag gegen Versetzung an einen anderen Dienstort

1. Besteht Streit, ob die Arbeitnehmerin die vertraglich geschuldete Tätigkeit entsprechend bestimmter "Weisungen" des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit zu verrichten hat, ist der Arbeitnehmerin regelmäßig zuzumuten, dass sie der Anweisung zunächst Folge leistet und deren Rechtsmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt; Abweichungen werden nur in bestimmten, von der Arbeitnehmerin darzulegenden und glaubhaft zu machenden Ausnahmefällen angenommen. 2. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn darum gestritten wird, ob die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit fortan an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsort verrichten soll. 3. Maßgebend für die Zumutbarkeit sich die Umstände des Einzelfalls; bei der Prüfung sind das der Arbeitnehmerin gemäß Art. 12 GG zustehende Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. 4. Längere Fahrzeiten sind bis etwa 2,5 Stunden für jede Fahrt noch zumutbar, wenn auch kürzere Bahnverbindungen möglich sind und nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Arbeit nur zu einer bestimmten Zeit angetreten werden kann.