LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2007
2 Sa 193/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1380/06

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei Verdacht außerdienstlicher Beleidigung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers durch anonyme Schreiben - Verbrauch von Kündigungsgründen bei rechtskräftigem Erfolg der Kündigungsschutzklage - Abmahnung auch bei schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 193/07

DRsp Nr. 2008/9732

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei Verdacht außerdienstlicher Beleidigung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers durch anonyme Schreiben - Verbrauch von Kündigungsgründen bei rechtskräftigem Erfolg der Kündigungsschutzklage - Abmahnung auch bei schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses

1. Steht rechtskräftig fest, dass durch eine bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, steht damit auch rechtskräftig fest, dass die zur Begründung dieser Kündigung herangezogenen tragenden Gründe nicht mehr für eine weitere Kündigung verwertet werden können; das folgt aus dem Präklusionsgrundsatz des einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils, denn die Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO schließt im Verhältnis der Parteien zueinander jede abweichende gerichtliche Feststellung in einem neuen Verfahren aus.