LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2006
10 Sa 109/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2015/04

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung und ordentliche Kündigung bei Schlechtleistung eines Elektrikers - anhängige Gerichtsverfahren kein Auflösungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 109/06

DRsp Nr. 2007/9812

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung und ordentliche Kündigung bei Schlechtleistung eines Elektrikers - anhängige Gerichtsverfahren kein Auflösungsgrund

1. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich muss in Ansehung des im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer Kündigung genommen werden können; entbehrlich ist eine Abmahnung dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann, der Arbeitnehmer also beispielsweise nicht in der Lage oder gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.2. Auch wenn die Verwendung einer Feuchtraumdose im Außenbereich und insbesondere auch deren Zerschneiden zur Durchführung einer Installation geeignet sind, das Eindringen von Feuchtigkeit und das Entstehen von Kurzschlüssen zu begünstigen, kann nicht angenommen werden, dass damit zugleich eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Mitarbeiter einhergeht.