Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die im Oktober 1953 geborene Klägerin trat am 24.01.2001 als Altenpflegehelferin in die Dienste der Beklagten. Zuletzt arbeitete sie als examinierte Pflegekraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
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