LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2007
6 Sa 53/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 111
BB 2008, 59
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 455/06

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 53/07

DRsp Nr. 2007/17927

Mangels Abmahnung unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsverweigerung

1. Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn alle anderen, nach dem jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind (ultima-ratio-Prinzip).2. Auch wenn der Arbeitnehmer dadurch, dass er nach Beendigung seiner Tätigkeit um die Mittagszeit und nach telefonisch angeordneter Rückkehr zum Betriebshof trotz entsprechender Anordnung sein Handy ausgeschaltet und erst um 15:47 Uhr seine Mailbox abgehört hat, eine Arbeitsvertragsverletzung begangen hat, entfaltet diese doch für sich gesehen noch kein solches Gewicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen; der Arbeitgeberin ist es in einer solchen Situation zumuten, entweder mit einer Abmahnung zu reagieren oder jedenfalls zumindest den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, um Restvergütungsansprüche und Urlaubsgewährung.