Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche dem Kläger mit Schreiben vom 14.02.2006 (Bl. 11 d. A.) fristgerecht zum 15. März 2006 erklärt wurde und darauf von der Beklagten gestützt wird, dass der Kläger gegen die Pflicht verstoßen habe, sich bei einer Erkrankung unverzüglich zu melden und den Arbeitgeber zu informieren und spätestens am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, was sich aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ergebe.
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