LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2007
4 Sa 946/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 164/06

Mangels Abmahnung unbegründete verhaltensbedingte Kündigung - fehlende Auseinadersetzung mit Rechtsfertigungsgründen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 946/06

DRsp Nr. 2007/17960

Mangels Abmahnung unbegründete verhaltensbedingte Kündigung - fehlende Auseinadersetzung mit Rechtsfertigungsgründen des Arbeitnehmers

1. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss die Arbeitgeberin grundsätzlich eine Abmahnung erklären.2. Die Ankündigung, dass es im Wiederholungsfalle Konsequenzen für den Arbeitnehmer habe, kann auch so gemeint, dass man ihn als Werkstattleiter absetzt; eine Erklärung in dieser Art kann im Falle einer Änderungskündigung oder einer Versetzung durchaus bedeutsam sein, nicht jedoch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.2. Im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers, so denn solche behauptet werden, zu widerlegen und durch taugliche Mittel auszuräumen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, welche dem Kläger mit Schreiben vom 14.02.2006 (Bl. 11 d. A.) fristgerecht zum 15. März 2006 erklärt wurde und darauf von der Beklagten gestützt wird, dass der Kläger gegen die Pflicht verstoßen habe, sich bei einer Erkrankung unverzüglich zu melden und den Arbeitgeber zu informieren und spätestens am ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, was sich aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ergebe.