Die Parteien streiten über die Wirksamkeit fristloser Arbeitgeberkündigungen in Verbindung mit einem vom Erfolg des Kündigungsschutzantrags abhängig gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der im April 1973 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 25. September 2000 als Schichtarbeiter mit einem durchschnittlichen Monatsgehalt von EUR 1.700,00 brutto in die Dienste des Beklagten getreten.
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