A.
Der Rechtspfleger hat es mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, entsprechend einem von dem Bezirksrevisor gestellten Antrag nach Abschluß des Mahnverfahrens entsprechend §
Der Erinnerung des Bezirksrevisors haben Rechtspfleger und Richter des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
B.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter und Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers (§§
Die Beschwerde ist zulässig.
Entgegen den in dem richterlichen Nichtabhilfebeschluß geäußerten Bedenken ist der Beschwerdewert von 100,01 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) überschritten. Zugrundezulegen ist die Gebühr, die sich ergäbe, wenn der Rechtspfleger, dem Antrag des Bezirksrevisors entsprechend, den Gerichtsgebührenstreitwert festgesetzt hätte. Diese Gebühr liegt bei dem Verfahrenswert von 30.128,11 DM auf den ersten Blick erkennbar über dem Beschwerdewert.
Die Beschwerde ist indes unbegründet.
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