1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.04.2017 (
2. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte zu 2) 3/4 zu tragen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zur Hälfte zu tragen.
Die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zu tragen.
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