Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 (Az.:
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
1. 2. 1. 2.
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