LAG Köln - Urteil vom 06.05.2014
12 Sa 100/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7282/13

Luftsicherheitsassistenten und ZuschlagQualifikation und ZusatzschulungBesondere Ausbildung und Sicherheitspersonal

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 100/14

DRsp Nr. 2014/10787

Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag Qualifikation und Zusatzschulung Besondere Ausbildung und Sicherheitspersonal

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 (Az.: 2 Ca 7282/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

1. 2. 1. 2.