LAG Köln - Urteil vom 10.06.2014
12 Sa 271/14
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7240/13

Luftsicherheitsassistenten und ZuschlagFestlegung von Pausenzeiten vor SchichtbeginnBezahlung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 271/14

DRsp Nr. 2014/11411

Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag Festlegung von Pausenzeiten vor Schichtbeginn Bezahlung von Breakstunden

1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, das dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 20 Ca 7240/13) teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6. II. III.