LAG Köln - Urteil vom 06.05.2014
12 Sa 909/13
Normen:
TzBfG § 9; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6676/12

Luftsicherheitsassistenten und ZuschlagFestlegung von Pausenzeiten vor SchichtbeginnAufstockungsbegehren arbeitsplatzbezogene SachgründeBezahlung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 909/13

DRsp Nr. 2014/11409

Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag Festlegung von Pausenzeiten vor Schichtbeginn Aufstockungsbegehren arbeitsplatzbezogene Sachgründe Bezahlung von Breakstunden

1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, dass dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.4. Der Arbeitgeber kann dem Aufstockungsbegehren des Arbeitnehmers nur dann die unternehmerische Entscheidung, nur noch Teilzeitarbeitsplätze einzurichten, entgegen halten, wenn für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. IV. V.