ArbG Köln, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1096/13
Luftsicherheitsassistenten und ZuschlagFestlegung von Pausenzeiten vor SchichtbeginnAufstockungsbegehren arbeitsplatzbezogene SachgründeBezahlung von Breakstunden
LAG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 848/13
DRsp Nr. 2014/11408
Luftsicherheitsassistenten und ZuschlagFestlegung von Pausenzeiten vor SchichtbeginnAufstockungsbegehren arbeitsplatzbezogene SachgründeBezahlung von Breakstunden
1. § 4ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, dass dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.4. Der Arbeitgeber kann dem Aufstockungsbegehren des Arbeitnehmers nur dann die unternehmerische Entscheidung, nur noch Teilzeitarbeitsplätze einzurichten, entgegen halten, wenn für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen.
Tenor
I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II. III.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.