LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.08.2010
5 Sa 121/10
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 138 BGB 2002 Nr. 5
ZTR 2011, 122
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1982/09

Lohnwucher im Lektoratsgewerbe; Darlegungslast bei fehlendem Branchentarifvertrag als Vergleichsmaßstab; unbegründete Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 121/10

DRsp Nr. 2010/20864

Lohnwucher im Lektoratsgewerbe; Darlegungslast bei fehlendem Branchentarifvertrag als Vergleichsmaßstab; unbegründete Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet

1. Von Lohnwucher kann ausgegangen werden, wenn die Arbeitsvergütung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion in dieser Zeit üblicherweise gezahlten Tariflohns beträgt. Fehlt ein Branchentarifvertrag oder branchenähnlicher Tarifvertrag ist auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet abzustellen. 2. Für das Lektoratsgewerbe gibt es weder einen Branchen- noch einen branchenüblichen Tarifvertrag. Der Gehaltstarifvertrag für das Zeitschriftenverlagsgewerbe kann nicht als Vergleichsmaßstab für das Lektoratsgewerbe (Dienstleistungsgewerbe) herangezogen werden. 3. Mangels eines branchenüblichen Tariflohns muss der klagende Arbeitnehmer zumindest Anhaltspunkte dafür vortragen, dass das allgemeine Lohnniveau für die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet mindestens ein Drittel höher war als sein Gehalt im streitgegenständlichen Zeitraum. Eine Behauptung "ins Blaue" hinein unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten erweist sich als unzulässiges Ausforschungsbeweisangebot.