Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für November 2005 ein Lohnstandssicherungslohn nach §
Der am 04.11.1966 geborene Kläger war seit November 1989 bei der Beklagten als U-Bahnfahrer beschäftigt. Jedenfalls ab April 2005 war er zunächst arbeitsunfähig erkrankt, seit 09.10.2005 fahrdienstuntauglich. Gemäß §
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