BAG - Urteil vom 11.05.1993
9 AZR 289/89
Normen:
NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 7, § 9 S. 1;
Fundstellen:
BAGE 73, 138
BB 1993, 1664 (Ls)
DB 1993, 1782
MDR 1993, 1211
NZA 1993, 990
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 213/88
ArbG Bielefeld, vom 15.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2265/87

Lohnfortzahlung nach dem AWbG NRW; Leistungsverweigerungsrecht für einzelne Tage

BAG, Urteil vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 289/89

DRsp Nr. 1993/3301

Lohnfortzahlung nach dem AWbG NRW; Leistungsverweigerungsrecht für einzelne Tage

»1. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ermöglicht dem Arbeitgeber keine Verweigerung der Lohnfortzahlung für einzelne Tage. Vielmehr ist insgesamt zu beurteilen, ob eine Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung stattgefunden hat. 2. Wird am letzten Veranstaltungstag lediglich vormittags während der Dauer von 3 1/4 Zeitstunden gearbeitet und der Nachmittag zur Abreise genutzt, hat eine Veranstaltung der politischen und beruflichen Weiterbildung stattgefunden, wenn an den anderen Tagen sechs Zeitstunden und mehr zur Weiterbildung genutzt wurden.«

Normenkette:

NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 7, § 9 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat in der Zeit vom 17. August bis 21. August 1987 an einer von der Alfred-Nau-Heimvolkshochschule der Friedrich-Ebert-Stiftung mit dem Thema "BRD-DDR-Ein Vergleich-Politik und Sprache in beiden deutschen Staaten-Ein Beitrag zur argumentativen politischen Auseinandersetzung" teilgenommen. Die Lehrveranstaltung dauerte am Abreisetag, am Freitag, dem 21. August 1987, lediglich von 9.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Nach dem sich daran anschließenden Mittagessen fand die Abreise statt.