BAG - Urteil vom 26.06.1996
5 AZR 872/94
Normen:
AFG § 19 Abs. 1 ; BGB § 242 ; LFZG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 249
BAGE 83, 229
BB 1996, 2045
DB 1996, 2133
DRsp VI(608)236b-e
MDR 1997, 70
NJW 1997, 821
NZA 1996, 1087
ZAR 2000, 87
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1518/93
LAG Hamm, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2081/93

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - fehlende Arbeitserlaubnis

BAG, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 872/94

DRsp Nr. 1996/28756

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - fehlende Arbeitserlaubnis

»1. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich selbst verpflichtet, sich um die Erteilung und rechtzeitige Verlängerung der nach § 19 AFG erforderlichen Arbeitserlaubnis zu bemühen. Eine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht insoweit nicht. 2. Ob das Fehlen der Arbeitserlaubnis eine der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entgegenstehende weitere Ursache dafür darstellt, daß keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls anhand des hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen. 3. Ergibt diese Prüfung, daß die Arbeitserlaubnis sofort antragsgemäß erteilt worden wäre, so ist das Fehlen der Arbeitserlaubnis für den Arbeitsausfall nicht mitursächlich. 4. Bei der Prüfung des Kausalverlaufs kann die später eingetretene tatsächliche Entwicklung herangezogen werden.«

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 1 ; BGB § 242 ; LFZG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit trotz fehlender Arbeitserlaubnis in Anspruch.