ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 206/08
Lohnfortzahlung im Krankheitsfahl nach dem Lohnausfallprinzip; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Wiedereinsetzung bei Anwahl mit falscher Faxnummer
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 143/09
DRsp Nr. 2009/23023
Lohnfortzahlung im Krankheitsfahl nach dem Lohnausfallprinzip; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit; Wiedereinsetzung bei Anwahl mit falscher Faxnummer
1. Ist ein fristgebundener Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert, darf ein Prozessbevollmächtigter das Heraussuchen der zutreffenden Faxnummer und deren Eingabe seinem geschultem Büropersonal eigenverantwortlich überlassen; es handelt sich hierbei um einfache büromäßige Aufgaben ohne rechtlichen Bezug.2. Sowohl für den Anspruch nach § 2 Abs. 1EFZG, der auch besteht, wenn Feiertag und Kurzarbeit zusammenfallen (§ 2 Abs. 2EFZG), als auch für einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gilt das Lohnausfallprinzip mit der Folge, dass bei rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit nur ein Anspruch in der Höhe besteht, die sich ergibt, wenn auch der anspruchstellende Arbeitnehmer von der Kurzarbeitsanordnung erfasst worden wäre.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.