BAG - Urteil vom 19.05.2021
5 AZR 378/20
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB V § 24i; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 39 Abs. 4; EStG § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP MuSchG 2018 _ 20 Nr. 1
AuR 2021, 477
BAGE 175, 76
BB 2021, 2099
DB 2021, 2091
DStR 2021, 2542
EzA MuSchG 2018 _ 20 Nr. 1
EzA-SD 2021, 12
FamRZ 2021, 1680
NJW 2021, 3210
NZA 2021, 1249
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 362/19
ArbG Braunschweig, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 413/18

Lohnbezugsmethode beim Zuschuss zum MutterschaftsgeldKein Rechtsmissbrauch bei Wahl einer Lohnsteuerklasse in Bezug auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

BAG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 378/20

DRsp Nr. 2021/12671

Lohnbezugsmethode beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Kein Rechtsmissbrauch bei Wahl einer Lohnsteuerklasse in Bezug auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich. Orientierungssätze: 1. Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gilt die Lohnbezugsmethode. Daher ist bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit auf das in den letzten drei Kalendermonaten vor der Elternzeit abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen (Rn. 13 f., 21). 2. Ein Rechtsmissbrauch bei Erstwahl der Lohnsteuerklasse in Bezug auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld liegt nicht vor, wenn der verheiratete Arbeitnehmer die Steuerklasse III wählt. Sind beide Ehegatten berufstätig, liegt darin ein typisches Verhalten (Rn. 28).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 2020 - 10 Sa 362/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!