LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2015
5 Sa 138/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 524/12

Lohnansprüche eines Leiharbeitnehmer bei Kenntniserlangung der Verleiherin von der Beendigung der Einsatzmöglichkeit durch Dritte und ungültiger Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 138/14

DRsp Nr. 2015/8421

Lohnansprüche eines Leiharbeitnehmer bei Kenntniserlangung der Verleiherin von der Beendigung der Einsatzmöglichkeit durch Dritte und ungültiger Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos

1. Ist zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber generell vereinbart, dass der Leiharbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beendigung der Einsatzmöglichkeit beim Entleiher anzeigt und dass der Arbeitnehmer zu Hause auf die Erteilung eines neuen Auftrages wartet, liegt auch dann kein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers sondern Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, wenn sich der Arbeitnehmer zwar nicht persönlich zurückmeldet, der Arbeitgeber aber von anderen Arbeitnehmern und dem Entleiher über die Beendigung der Baustelle informiert wurde. 2. Sind eine Vielzahl von Klauseln einer vom Arbeitgeber gestellten Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, so ist es möglich, dass die gesamte Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam ist, wenn die verbleibenden Klauseln keine hinreichende Handhabe zur Führung eines Arbeitszeitkontos mehr darstellen. In einem solchen Fall ist kein Arbeitszeitkonto vereinbart und anfallende Überstunden sind auszuzahlen.