LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2006
11 Sa 609/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, 2, 4 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3540/04

Lohnanspruch bei rechtswidrig angeordneter Kurzarbeit - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 609/05

DRsp Nr. 2007/14462

Lohnanspruch bei rechtswidrig angeordneter Kurzarbeit - Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede

1. Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit; die Arbeitgeberin ist weiterhin dem vollen Lohnanspruch nach § 615 BGB (und dem Beschäftigungsanspruch) ausgesetzt.2. Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 herbeigeführt werden, da nur diese gemäß § 77 Abs. 1, 2, 4 BetrVG unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer entfaltet.3. Die Wirkung einer formlosen Regelungsabrede zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erschöpft sich demgegenüber in der Aufhebung der betriebsverfassungsrechtlichen Beschränkung der Rechte des Arbeitgebers, begründet aber keine Rechte im Verhältnis zu den Arbeitnehmern.4. Zur Einführung von Kurzarbeit ist ein inhaltlich konkret gefasste Betriebsvereinbarung erforderlich; das folgt aus deren unmittelbarer und zwingender Wirkung für die von ihr betroffenen Arbeitnehmer, mithin aus deren Normwirkung.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1, 2, 4 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: