KG - Urteil vom 15.02.2022
27 U 51/21
Normen:
DSGVO Art. 17; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 52/20

Löschung eines Eintrags in einer Wirtschaftsauskunftei im Zusammenhang mit der Erteilung einer RestschuldbefreiungRechtmäßige DatenverarbeitungAuskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden

KG, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 27 U 51/21

DRsp Nr. 2022/6406

Löschung eines Eintrags in einer Wirtschaftsauskunftei im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung Rechtmäßige Datenverarbeitung Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 95a O 52/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.2021 - 95a O 52/20 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 17; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die als Wirtschaftsauskunftei tätig ist, u.a. die Löschung eines ihn betreffenden Eintrags im Zusammenhang mit der Erteilung einer Restschuldbefreiung sowie dessen erneute Eintragung und Speicherung zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § Abs. auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: