LG Regensburg, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1943/18
Löschung einer Äußerung auf einer Social-Media-PlattformEinbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende VertragsbeziehungZeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk begründet keine Vermögenseinbuße
OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 3 U 3641/19
DRsp Nr. 2020/13854
Löschung einer Äußerung auf einer Social-Media-PlattformEinbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende VertragsbeziehungZeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk begründet keine Vermögenseinbuße
1. Das Einbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende Vertragsbeziehung ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1BGB unwirksam, weil der Verwender den Kunden vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt nicht vor, wenn die angetragene Änderung keine wesentlichen Veränderungen des Pflichtengefüges bewirkt und dem Verwender die Möglichkeit offen gestanden hätte, jedenfalls mittelfristig die Vertragsbeziehung zu beenden.
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