LAG Köln - Urteil vom 23.05.2002
7 Sa 71/02
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 162 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 75
LAGReport 2003, 75
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 251/01

Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 71/02

DRsp Nr. 2003/4914

Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung

»1. Auch bei einem ltd. Mitarbeiter setzt eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung in der Regel eine vorangegangene vergebliche Abmahnung voraus. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitgeber ihm 10 Monate vor der Kündigung in einer Regelbeurteilung noch einen Zielerreichungsgrad von 102,5 % und damit gute, überdurchschnittliche Gesamtleistungen bescheinigt hat. 2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach das Fehlen sog. Führungseigenschaften bei einem ltd. Mitarbeiter stets auf einer von der Natur mitgegebenen Veranlagung beruhe, die nicht an das subjektive Wollen gebunden sei (Anschluss an BAG EzA § 1 KSchG Nr. 34). 3. Hat ein Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine jährliche Bonuszahlung, wenn er die ihm für das Jahr gesetzten Ziele zu 100 % erreicht, so steht ihm dieser Anspruch auch dann zu, wenn der Arbeitgeber es vertragswidrig unterlässt, eine Zielvorgabe zu treffen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 162 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit zweier personenbedingter arbeitgeberseitiger Kündigungen, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie um eine Forderung des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2000.